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10. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen – gleich aus welchem Grund, insbesondere auch aus vorangegangenen beiderseitigen Geschäften – unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Das Bestimmungsrecht darüber, auf welche Teile der Gesamtverbindlichkeiten a-conto-Zahlungen des Auftraggebers anzurechnen sind, steht uns zu.
b) Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie als wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache anzusehen ist, so überträgt der Auftraggeber uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache. Der Auftraggeber übt den Besitz an der neuen Sache für uns aus.
c) Der Auftraggeber kann unseren Liefergegenstand – sofern er sich nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befindet – in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt gegen Bar- oder Wechselzahlung weiterveräußern. Solange sich die Vorbehaltsware beim Auftraggeber befindet, hat dieser sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren.
d) Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, tritt er hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe, im Fall vorheriger Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung mit uns nicht gehörender Ware in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber uns hiermit seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufvertrages ist, ab.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen dem Drittschuldner die Abtretung an uns unter Angabe der Höhe unserer Forderung anzuzeigen. Er hat uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Ansprüche unsere noch offene Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zu Rückübertragung des überschießenden Teils verpflichtet.
f) Verpfändung, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung unserer Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Auftraggeber sind unzulässig. Einwirkungen Dritter – sei es auf die Vorbehaltsware, die uns abgetretenen Forderungen oder die nach den vorstehenden Absätzen begründeten Rechte – hat der Auftraggeber uns sofort unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Sämtliche Kosten einer Intervention durch uns trägt der Auftraggeber.
g) Bei Zahlungsverzug haben wir das Wahlrecht, ob die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unter Vertragsrücktritt oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages ausgeübt wird. Sofern die Geltendmachung nicht ausdrücklich unter Rücktritt vom Vertrag erfolgt, gilt sie nicht als Vertragsrücktritt.
h) Wir haben das Recht, nach  Ausübung der Rücknahmeklausel gemäß Punkt 9. dieses Vertrages den Kaufgegenstand freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, mögliche Interessenten namhaft zu machen. Darüber hinaus sind wir verpflichtet, vor Abschluss des Kaufvertrages mit einem Dritte, dies unter Angabe des Kaufpreises, dem Auftraggeber bekannt zu geben und hat dieser die Möglichkeit, binnen sieben Tagen einen besseren Interessenten namhaft zu machen, wobei uns noch innerhalb der Frist ein verbindliches Angebot zugehen muss. Ein Verkauf hat an den Bestbieter zu erfolgen.