iFun Advertisement Picture

9. Informationspflicht des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor einer Inbetriebnahme des gelieferten Gerätes über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken vertraut zu machen. Erforderlichenfalls ist der Kunde verpflichtet, bei uns eine entsprechende Einschulung oder fachmännischen Rat anzufordern.
b) Sind die Wirkungsweisen, Eindrücke oder Effekte, welche mit unseren Geräten erzeugt werden oder die Formate, Größen oder Gewichte der Geräte dem Auftraggeber nicht bekannt oder geläufig, so hat er sich selbst davon vorher zu überzeugen. Eine nachträgliche Beanstandung wegen andere Funktions- oder Wirkungsweisen als vorgestellt, ist nicht möglich.