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7. Rechnungsstellung und Zahlung

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung. Auch bei vorzeitiger Zahlung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Skonto abzuziehen. Die Hingabe von Wechseln und Schecks, zu deren Entgegennahme wir nicht verpflichtet sind, erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Erst mit deren Bareinlösung ist die Zahlung erbracht.
b) Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Teillieferungen können jedenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.
c) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 v.H. p.a. als vereinbart. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten des Rechtsanwaltes anfallenden Kosten sind – soweit sie zweckdienlich und notwendig waren – entsprechen dem RATG vom Auftraggeber zu tragen. Diese Kosten sind insbesondere auch im Rahmen eines Schadenersatzes vom Auftraggeber zu tragen. Darüber kann für jedes Mahnschreiben ein Aufwandersatz in Höhe von € 25,-- verlangt werden.
d) Wir können vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn eine von uns nach Fälligkeit gesetzte Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird. Durch unseren Rücktritt werden Schadensersatzansprüche (etwa wegen vergeblicher Aufwendungen, entgangenen Gewinns u.a.) nicht beeinträchtigt. 
e) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse nach Abschluss des Kaufvertrages erheblich oder erfahren wir nachträglich, dass sie erheblich schlechter sind als von uns angenommen, sind wir berechtigt, die Lieferung von der vorherigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers – auch aus anderen Lieferungen unsererseits – abhängig zu machen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, sind wir berechtigt, die Ware zurückzufordern und bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten des Auftraggebers uns gegenüber zurückzuhalten. Auch Forderungen, für die später verfallende Wechsel gegeben wurden, sind sofort fällig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn wir Wechsel hereingenommen haben und uns eine ungünstige Auskunft über die Vermögenslage des Akzeptanten oder Ausstellers zugeht.
f) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, keinesfalls jedoch mit Gegenforderungen aus anderen Rechtsgeschäften Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.