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6. Liefertermine

a) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten – soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – nur als annähernde und sind für uns unverbindlich.b) Lieferfristen beginnen mit jeweils dem spätesten Zeitpunkt:

- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
- Datum an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist.

c) Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von uns nachzuweisen.
d) Besondere Verhältnisse wie Streik, Betriebseinstellung, Betriebseinschränkung, Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Abwicklungsschwierigkeiten mit unseren Zulieferern und sonstige, von uns nicht vorgesehene Ereignisse und Umstände, die unmittelbar oder mittelbar die Lieferung oder Leistungen stören oder verhindern, befreien uns für die Dauer und den Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- oder Versandstörungen von unserer Leistungsverpflichtung, ohne dass der Auftraggeber hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann.
e) Sofern wir eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Auftraggeber das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz steht ihm nur bei Verschulden unsererseits und fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu. Darüber hinaus haften wir nur gem. Ziffer 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
f) Kommt der Auftraggeber durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit Bestellungen oder Vorbereitungsarbeiten oder der Abnahme des Kaufgegenstandes oder sonst wie in Verzug der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis bzw. der noch offene Restkaufpreis nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die gesetzlichen Wirkungen des Annahmeverzuges insbesondere gemäß § 1419 ABGB sowie ein daneben bestehender Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. Eine in unserem Ermessen stehende Zwischenlagerung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.