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12. Lizenzbedingungen für Software

Soweit wir dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Anlage (Hardware) auch Software überlassen, gelten folgende Lizenzbedingungen:

a) Der Auftraggeber erhält das Recht, die von uns überlassene Software nebst schriftlichen Unterlagen in Verbindung mit den Geräten zu benutzen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind und mit denen oder für die Software überlassen wird. Eine Vervielfältigung der Software ist nicht erlaubt. Eine vom Auftraggeber beabsichtigte Softwareerweiterung oder Änderung der Softwareausstattung sowie jeder sonstige Eingriff in ein Programm ist uns rechtzeitig vorher mitzuteilen und ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Die Vermietung der Software ist  nicht erlaubt.
b) Alle Rechte an der Software verbleiben bei uns, insbesondere verbleibt die Software unser ausschließliches geistiges Eigentum im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, gleichgültig, ob die Software patentiert ist, in sonstiger Weise geschützt ist oder nicht geschützt ist.
c) Die Lizenzgebühr ist wenn nichts anders ausgewiesen im Kaufpreis für die Hardware oder Software enthalten.
d) Wir sind berechtigt, das mit dem Auftraggeber bestehende Lizenzverhältnis fristlos aufzukündigen, wenn der Auftraggeber gegen die vorstehenden Lizenzbedingungen verstößt und binnen 15 Tagen nach Abmahnung erneut gegen die Lizenzbedingungen verstößt.
e) Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Vertragspunktes wird eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragspönale in Höhe € 10.000,-- pro Verstoß vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt hievon unberührt.